Statuten des Elternvereins Meisterschwanden/Tennwil

Statuten des Elternvereins Meisterschwanden/Tennwil

Art. 1             Name und Sitz

  1. Der Elternverein Meisterschwanden/Tennwil ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in 5616 Meisterschwanden. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2             Zielsetzung

2.1.      Der Elternverein Meisterschwanden/Tennwil

  • setzt sich für die Interessen der Kinder, Jugendlichen und Eltern ein und vertritt diese gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit
  • fördert den Kontakt unter Kindern, Eltern und interessierten Personen
  • fördert Anlässe/Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

Art. 3             Aktivitäten

3.1.      Diese Ziele will der Elternverein Meisterschwanden/Tennwil erreichen durch:

  • Gespräche mit Vertretern von Behörden, Schulen und Verwaltung
  • Informations- und Diskussionsveranstaltungen
  • Freizeitaktivitäten
  • die Spielgruppe Strubeli für Kinder ab 2 1/2 Jahren
  • Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
  • Bildung von Arbeitsgruppen für Veranstaltungen/Anlässe

Art. 4             Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen

4.1.      Aktivmitglieder des Elternvereins haben ein Stimmrecht und sind natürliche Personen, welche die Angebote des Vereins nutzen.

4.2.      Passivmitglieder haben kein Stimmrecht und können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

  • Der Beitritt erfolgt durch die Bezahlung des Jahresbeitrages in die Vereinskasse.
    • Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen.

Art. 5             Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1.      Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

5.2.        Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist in schriftlicher Form (Brief oder E-Mail) oder direkt über das Mitglieder-Portal “Webling” möglich.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

5.3.        Ein Mitglied kann jederzeit und aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  • Verletzung der Statuten
  • Verstösse gegen die Ziele oder Interessen des Vereins

Art. 6             Organe

6.1.      Die Organe des Elternvereins Meisterschwanden/Tennwil sind

  • Die Generalversammlung
  • Die ausserordentliche Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Arbeitsgruppen
  • Die Rechnungsrevisoren

Sämtliche Organe des Elternvereins verrichten ihre Tätigkeiten ehrenamtlich, freiwillig und unentgeltlich.

Art. 7             Generalversammlung

7.1       Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Elternvereins und wird einmal jährlich abgehalten. Sie wird vom Vorstand schriftlich und unter Angaben der Traktanden einberufen und findet im ersten Quartal statt.

Die Mitglieder werden mindestens 10 Tage im Voraus dazu eingeladen (Einladung per Email sind gültig).

Anträge und Vorstösse seitens der Mitglieder müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Anträge zu den einzelnen Traktanden müssen in der Versammlung bei deren Verhandlung gestellt werden können.

  • Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durchgeführt falls
  • mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt. Ein entsprechendes Begehren ist dem Vorstand einzureichen.
  • eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschliesst.
  • der Vorstand die Einberufung einer Versammlung für angezeigt hält. Die Einberufungsfrist für eine ausserordentliche Generalversammlung beträgt mindestens 14 Tage und maximal 8 Wochen.
    • Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Kenntnisnahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und des Präsidenten/der Präsidentin
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Beschliesst über Änderungen oder Festsetzung der Statuten
  • Beschliesst über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Beschliesst über die Auflösung des Vereins gemäss Art.76-79 ZGB
  • Vorstellung des Jahresprogrammes
  • Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden

Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

  • Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Art. 8                 Vorstand

8.1.      Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die jeweils von der    Generalversammlung gewählt werden. Er konstituiert sich selbst.

8.2.      Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

8.3.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, und ergreift alle notwendigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Er beschliesst über die Einsetzung von Arbeitsgruppen. Er ist verpflichtet, die Mitglieder über alle wichtigen Geschäfte innert nützlicher Frist zu informieren.

8.4.      Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

8.5.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr und hält sie im Protokoll fest.

8.6.      Der Vorstand ist für die Einstellung (und Entlassung) der bezahlten Mitarbeitenden des Vereins zuständig.

Art. 9             Arbeitsgruppen

9.1.      Arbeitsgruppen werden nach Bedarf vom Vorstand gebildet und können auch wieder aufgelöst werden. Ohne Zustimmung des Vorstandes dürfen die Arbeitsgruppen weder mit Behörden Verhandlungen aufnehmen, noch an die Öffentlichkeit gelangen.

Art. 10 Rechnungsrevisoren

10.1.    Die Mitgliederversammlung wählt Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit läuft bis zu einer Wahl einer neuen Revisionsstelle oder deren Abwahl.

Art. 11 Finanzen

11.1.    Die Einnahmen des Vereins dienen der Finanzierung der unter Art. 3 erwähnten Aktivitäten

11.2.    Die Einnahmen ergeben sich aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Gönnerbeiträgen
  • Spenden der politischen Gemeinde oder anderer Organisationen
  • Spenden und Zuwendungen durch Sponsoren
  • Erträgen aus Aktivitäten gemäss Art. 3

11.3.    Die Ausgaben sollen sich grundsätzlich nach den Einnahmen richten und werden wie folgt umschrieben:

  • Entschädigung an die Spielgruppenleiter/-innen und das Reinigungspersonal
  • Ersetzen oder neu Anschaffungen von Gegenständen für den Verein
  • Mitfinanzierung von verschiedenen Aktivitäten gemäss Art. 3
  • Zur Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten
  • Spesen

11.4.    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Art. 12 Mitgliederbeiträge

12.1.    Die Mitgliederbeiträge für Aktiv-/Passivmitglieder und Gönner werden jährlich an der Generalversammlung festgesetzt und werden mittels Einzahlungsscheins (per Mail) eingezogen.

  1. Bei unterjähriger Mitgliedschaft ist der volle Mitgliederbeitrag zu entrichten.

12.3.    Die Rechnungen für die Mitgliedschaften werden nach erfolgter Generalversammlung ausgestellt.

12.4.    Die Vorstandsmitglieder und Revisoren geniessen Beitragsfreiheit während ihrer Amtsdauer.

Art. 13 Haftung

13.1.    Der Verein haftet nicht bei Unfällen, für Schäden und Verluste, die Mitglieder und sonstige Anwesende bei Veranstaltungen erleiden oder verursachen.

Art. 14 Auflösung und Änderung der Statuten

14.1.    Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 (qualifizierte Mehrheit) der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

14.2.    Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 15 Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung 2023 vom März 2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Diese Statuten ersetzen alle vorherigen Statuten.

Meisterschwanden, 10. März 2023

Elternverein Meisterschwanden/Tennwil

Der Präsident                                  Die Aktuarin

Patrick Merz                                    Diana Bamert